Viele Käufer bei Insolvenz- und Zollauktionen verkaufen einen Teil der Ware weiter – mal das überzählige Werkzeug aus einem Sammellos, mal gezielt als Nebenverdienst. Die Grenze zwischen „mal etwas verkaufen“ und „Handel treiben“ ist dabei schneller erreicht, als viele denken. Dieser Artikel ordnet die wichtigsten Regeln ein.
1. Privat oder gewerblich?
Wer planmäßig Waren einkauft, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, betreibt in der Regel ein Gewerbe und muss es beim Gewerbeamt anmelden (§ 14 GewO). Eine feste Stückzahl, ab der das gilt, gibt es nicht – entscheidend sind die Umstände: gezielter Ankauf zum Weiterverkauf, Wiederholung, gleichartige Angebote, Gewinnerzielungsabsicht. Wer gelegentlich eigene, nicht mehr benötigte Sachen verkauft, handelt dagegen privat. Das Existenzgründungsportal des Bundes weist darauf hin, dass nicht angemeldeter Handel als Schwarzarbeit gilt.
Bei Auktionsware liegt der Verdacht auf Handel nahe, weil der Ankauf oft gezielt erfolgt. Wer mehrere Lose kauft, um sie einzeln weiterzuverkaufen, sollte sich ehrlich fragen, ob das noch privat ist.
2. Privatverkauf: die Spekulationsfrist nach § 23 EStG
Auch privat kann ein Gewinn steuerpflichtig sein. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören Veräußerungen „anderer Wirtschaftsgüter“ zu den privaten Veräußerungsgeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen – etwa gebrauchte Möbel, Kleidung oder ein privat genutztes Auto, die ohnehin meist mit Verlust verkauft werden.
Für Wertgegenstände wie Uhren, Schmuck oder Kunst kann die Frist dagegen greifen. Gewinne bleiben steuerfrei, solange die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne im Jahr unter der Freigrenze von 1.000 € liegt (seit 2024, vorher 600 €). Achtung: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
3. Gewerblich: Umsatzsteuer und Kleinunternehmer
Mit einem Gewerbe fällt grundsätzlich Umsatzsteuer auf Ihre Verkäufe an. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit davon, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (Grenzen seit 2025, laut IHK Stuttgart). Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Befreiung sofort. Nachteil der Regelung: Sie können die Umsatzsteuer aus Ihren Einkäufen – etwa auf Zuschlag und Aufgeld – nicht als Vorsteuer abziehen.
4. Differenzbesteuerung für Händler
Wer als Wiederverkäufer gebrauchte Gegenstände ohne Vorsteuerabzug erwirbt – etwa von Privatpersonen oder aus differenzbesteuerten Auktionslosen –, kann beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden. Dann wird nur die Marge mit 19 % besteuert, und auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Wichtige Ausnahme laut IHK Köln: Edelsteine sowie Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin als solche sind ausgenommen, Schmuckwaren daraus dagegen nicht.
Haben Sie regelbesteuert eingekauft (Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, z. B. aus einer Unternehmensinsolvenz), verkaufen Sie normalerweise ebenfalls regelbesteuert und ziehen die Vorsteuer ab.
5. Meldepflicht der Plattformen
Seit 2023 melden Online-Marktplätze Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern (Plattformen-Steuertransparenzgesetz). Nicht gemeldet wird laut Finanzverwaltung NRW, wer auf einer Plattform im Jahr weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 € Einnahmen hat. Die Meldung ändert nichts an der Steuerpflicht – sie macht Verkäufe aber sichtbar.
6. Gewährleistung beim Weiterverkauf
Als Privatperson können Sie die Sachmängelhaftung beim Weiterverkauf in der Regel ausschließen (Ausnahme: Arglist und Garantien). Als gewerblicher Verkäufer an Verbraucher geht das nicht: Hier gilt die gesetzliche Gewährleistung, bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung aber unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB) – dazu muss der Käufer vor Vertragsschluss eigens darüber informiert werden, und die Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
7. Praxis-Tipps
- Bewahren Sie Rechnungen des Auktionshauses auf – sie belegen Kaufpreis und Kaufdatum.
- Rechnen Sie vor dem Gebot mit dem vollen Einstandspreis inklusive Aufgeld, Umsatzsteuer und Transport (Kostenrechner).
- Kalkulieren Sie Plattformgebühren, Versand und Zeitaufwand beim Weiterverkauf ein – die Marge ist oft kleiner als gedacht.
